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Allgemeine Mietbedingungen

  1. Allgemeines:

Für den Mietvertrag gelten die nachstehenden Bedingungen uneingeschränkt. Ist bei Abholung oder Übernahme des Mietgegenstandes noch kein Mietvertrag abgeschlossen, erkennt der Mieter die Bedingungen mit der Abholung oder Übernahme uneingeschränkt ein.

  1. Mietpreis:

Der Mietpreis für den einzelnen Mietgegenstand wird im Mietvertrag oder in der Mietauftragsbestätigung festgelegt. Der jeweilige Mietpreis gilt grundsätzlich pro Wochentag (Montag bis Freitag), wobei einschichtiger Betrieb von täglich 8 Stunden zugrunde gelegt wird. Einsatzzeiten die über 8 Stunden pro Tag hinausgehen, sind meldepflichtig und erhöhen den Mietpreis um 1/8 des Tagesmietpreises.

  1. Mietdauer:

Die Mietdauer beginnt im Falle der Abholung mit Beginn des Tages, an dem der angeforderte Mietgegenstand am festgelegten Ort vereinbarungsgemäß bereitgestellt ist. Bei Anlieferung des Mietgegenstandes durch die Firma Rupperath selbst beginnt die Mietdauer an dem Tag, an dem der Mietgegenstand das Werk vereinbarungsgemäß verlassen hat. Die Mietdauer endet für den jeweiligen Mietgegenstand mit dem Schluss des Tages, an dem er bei der Firma Rupperath vollständig und im ordnungsgemäßen Zustand wieder eingetroffen ist. Zeiten für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen gehören zur Mietzeit, sofern sie nicht durch natürlichen Verschleiß notwendig werden. Dadurch entstehende Ausfallzeiten sind vom Mieter voll zu belegen.

  1. Abrechnung:

Wenn die Mietdauer einen Monat unterschreitet, erfolgt die Berechnung der Miete unmittelbar nach Rückkunft des Mietgegenstandes. Der Mieter muss seine schriftliche Mitteilung über geleistete Mehrarbeit an Wochentagen, Samstagen, Sonn- und Feiertagsarbeit unverzüglich erstatten.

  1. Zahlung:

Die Mietrechnungen werden fällig sofort nach Rechnungserhalt in bar ohne jeden Abzug. Ist der Mieter länger als 4 Tage nach Rechnungsdatum mit der Zahlung in Verzug, so sind vom Tage der Fälligkeit ab Verzugszinsen in Höhe der von Banken üblicherweise berechneten Zinsen und Spesen zu zahlen, ohne dass es besonderer Inverzugsetzung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist die Firma Rupperath berechtigt, den Mietgegenstand ohne vorherige Ankündigung und ohne besondere Kündigung von der Baustelle des Mieters abzuholen. Der Mieter muss jederzeit der Firma Rupperath den Zugang zum Mietgegenstand ermöglichen und erstatten. Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit, die der Mieter der Firma Rupperath unverzüglich mitzuteilen hat, tritt er bereits jetzt alle Ansprüche, die er Dritten gegenüber hat, an die Firma Rupperath ab, soweit diese aus direkten oder indirekten Leistungen des Mietgegenstandes herrühren, und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung der Firma Rupperath an den Mieter. Die Ansprüche aus den Leistungen, die mit dem Mietgegenstand der Firma Rupperath erbracht worden sind, gehen sofort auf die Firma Rupperath über. Die Firma Rupperath ist berechtigt, Mietforderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.

  1. Versand:

Die Kosten für den Hin- und Rücktransport trägt der Mieter.

  1. Gefahrtragung:

Der Mieter trägt die Gefahr für den Mietgegenstand für den gesamten Zeitraum von Verlassen des Werkes bis zum Wiedereingang beim Vermieter.

  1. Nutzung:

Die Vermietung des Gegenstandes erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Mieter. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte oder sonstige Verfügungen über den Mietgegenstand sind ausgeschlossen. Die Verbringung dieses Gegenstandes in das Ausland ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Firma Rupperath gestattet.

  1. Pflichten des Vermieters:

Der Mietgegenstand wird dem Mieter von der Firma Rupperath in sauberem, betriebsbereitem Zustand übergeben, Kompressoren, Hydraulikaggregate, Stromerzeuger und Motoren enthalten die vorgeschriebene Schmierölfüllungen. Kraftstoffbehälter sind voll betankt.

  1. Pflichten des Mieters:
  1. Die Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter hat im gleichen Zustand, wie unter Pflichten des Vermieters beschrieben, zu erfolgen. Fehlende Schmier- und Kraftstoffmengen, sowie erforderliche Säuberungsarbeiten werden dem Miert in Rechnung gestellt.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und Beschädigungen zu schützen, sowie für sach- und fachgerechte Wartung der jeweils gültigen Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Während der Mietzeit benötigte Schmier- und Kraftstoffe gehen zu Lasten des Mieters.
  3. Treten an dem Mietgegenstand Störungen oder Schäden auf und werden Reparaturen erforderlich, so ist die Firma Rupperath unverzüglich zu unterrichten.
  4. Die drohende Gefahr einer Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen hat der Mieter der Firma Rupperath unverzüglich anzuzeigen und die Herausgabe ohne Zustimmung der Firma Rupperath zu verweigern.

Der Mieter haftet der Firma Rupperath gegenüber für Schäden, die aus versäumter Anzeige resultieren.

  1. Instandsetzung:

An dem Mietgegenstand dürfen Reparaturen nur die Firma Rupperath oder deren Beauftragte vorgenommen werden. Kosten für Reparaturen, die durch normalen Verschleiß hervorgerufen werden, trägt die Firma Rupperath. Vom normalen Verschleiß sind ausgenommen Elektrokabel, Reifen, Sicherungen, Hydr. Schläuche, Seilgehänge, Seile, etc. Der Mieter hat in derartigen Fällen jedoch kein Recht auf Schadenersatzanspruch wegen Betriebsunterbrechung. Kosten solcher Reparaturen, die durch Fahrlässigkeit des Mieters oder Eintreten höherer Gewalt nötig werden, gehen zu Lasten des Mieters, gleich, ob derartige Beschädigungen während des Einsatzes beim Mieter oder nach Eingang des Mietgegenstandes bei der Firma Rupperath festgestellt oder behoben werden. Wegen Unterbrechung bzw. Beendigung der kostenpflichtigen Mietzeit in Reparaturfällen siehe Punkt „Mietdauer“ letzter Absatz. In Zweifelsfällen die sich aus Punkt „Pflichten des Mieters“ Absatz b) oder Punkt „Instandsetzung“ ergeben, ist das Gutachten eines neutralen Sachverständigen, dessen Kosten vom Mieter und der Firma Rupperath je zur Hälfte zu tragen sind, für beide Teile maßgeblich.

  1. Versicherung

Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten für den Mietgegenstand zugunsten des Vermieters für die Dauer der Mietzeit eine Maschinenversicherung zum Neuwert einschl. aller Nebenkosten abzuschließen und für den nach den allgemeinen Maschinenversicherungs-Bedingungen zu vereinbarenden Selbstbehalt den tariflichen Maschinenselbstbehalt zugrunde zu legen. Er ist dafür verantwortlich, dass zugunsten des Vermieters Deckung auch für die durch eine Feuerversicherung versicherbaren Gefahren besteht, sei es, dass er eine Zusatzvereinbarung zu der Maschinenversicherung trifft oder den Mietgegenstand in seine Betriebsfeuerversicherung einschließt.

  1. Haftung

In allen anderen Fällen, die durch die Versicherung gemäß vorstehendem Punkt nicht gedeckt sind, haftet der Vermieter in vollem Umfange für den Mietgegenstand und ist zum vollen Ersatz verpflichtet. Bis zum Eingang der Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete weiter zu zahlen. Die Firma Rupperath übernimmt weder gegenüber dem Mieter noch gegenüber Dritten eine Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung des Mietgegenstandes oder aus dessen nicht fristgerechter Anlieferung ergeben. Die Mietmaschine ist in die Betriebshaftpflichtversicherung des Mieters mit aufzunehmen.

  1. Besichtigung

Die Firma Rupperath oder ihre Beauftragten sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen. Zu diesem Zwecke hat der Mieter der Firma Rupperath auf Anfrage jederzeit den Standort des Mietgegenstandes mitzuteilen.

  1. Zurückbehaltung

Eine Zurückbehaltung des Mietgegenstandes oder von Zubehör desselben durch den Mieter ist, gleich aus welchen Gründen, ausgeschlossen.

  1. Kündigung

Mietvereinbarungen, die über unbestimmte Zeit laufen, können von der Firma Rupperath nach einer Mietdauer von frühestens 8 Tagen mit einer Frist von 3 Werktagen gekündigt werden. Die Form der Kündigung bleibt der Firma Rupperath überlassen; sie wird aber in jedem Falle schriftlich bestätigt. Bei einem groben oder wiederholten Verstoß seitens des Mieters gegen einen oder mehrere Punkte dieser Mietbedingungen ist die Firma Rupperath berechtigt, das Mietverhältnis als fristlos beendet zu betrachten und den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters zurückzuholen, ohne dass dadurch die ihr nach Gesetz oder Vertrag zustehenden Ansprüche eingeschränkt werden. Der Mieter hat kein Recht auf Ersatz eines ihm dadurch entstehenden Schadens. Beabsichtigt der Mieter, den Einsatz des Mietgegenstandes über einen fest vereinbarten Zeitpunkt hinaus zu verlängern, so ist hierzu rechtzeitig, spätestens jedoch 3 Tage vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Frist, die Zustimmung der Firma Rupperath einzuholen.

  1. Einweisung

Der Vermieter ist bereit, in angemessenem Umfang Personal des Mieters in der Bedienung des Mietgegenstandes zu unterweisen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. 

  1. Aufrechnung

Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nur mit rechtskräftig festgestelltem oder vom Vermieter ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Im übrigen ist der Mieter nicht berechtigt, gegen fällige Forderungen des Vermieters aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten.

  1. Eigentumsvorbehalt

Der Mietgegenstand bleibt ausdrücklich Eigentum der Firma Rupperath (siehe hierzu Punkt „Pflichten des Mieters“, Absatz d)). 

  1. Sonstige Bedingungen

Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen abweichen, sowie ergänzende Vereinbarungen, bedürfen der Schriftform. 

  1. Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sind für beide Teile Euskirchen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und anderen Urkunden, die außerhalb dieses Ortes zahlbar sind.

  1. Schlussbestimmungen

Die vorstehenden Bedingungen gelten unabhängig davon, ob das Vertragsangebot von der Firma Rupperath oder vom Mieter ausgeht. Mietbedingungen des Bestellers verpflichten Firma Rupperath werden diese nur verbindlich, wenn sie von Firma Rupperath ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.